StGB nicht anwendbar ist, weil es insoweit nicht um die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens geht (Botschaft vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 7362). Dabei nahm er Bezug auf das Urteil 6S.454/2004 vom 21. März 2006, wo das Bundesgericht bei aArt. 66ter StGB, der bei häuslicher Gewalt bereits die Möglichkeit der Sistierung vorsah und auf den Art. 55a StGB zurückgeht, das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB als nicht anwendbar erklärte (E. 2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Träfe seine Auffassung zu, könnte Art.