Dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, sie sei aufgrund des Rückwirkungsverbots nach Art. 2 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Art. 55a Abs. 3 StGB wurde mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2018 in das Gesetz eingefügt und trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Ob ein Verfahren zu sistieren sei, ist eine prozessrechtliche Frage. Unter welchen Voraussetzungen eine Sistierung sonst möglich ist, regelt denn auch die Strafprozessordnung (Art. 314 und Art. 329 Abs. 2). Massgeblich ist insoweit die Übergangsbestimmung von Art. 448 Abs. 1 StPO.