Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2.4. Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2013 auferlegte die Staatsanwaltschaft Solothurn dem Beschwerdeführer unter anderem wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau eine teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 500.--. Die Vorinstanz nimmt an, die Sistierung sei hier gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB ausgeschlossen. Dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.