3), das Opfer (...) darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, dessen Situation zu stabilisieren oder zu verbessern (Abs. 1). Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde, gegen sie eine Strafe verhängt (...) wurde und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete (Abs. 3). Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet.