b, b bis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, (Bst. a Ziff. 1), oder (...) das Opfer der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist (Bst. a Ziff. 3), das Opfer (...) darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, dessen Situation zu stabilisieren oder zu verbessern (Abs. 1).