Dieser ist offensichtlich gegeben und der Beschwerdeführer bringt dagegen substanziiert nichts vor. Bei einer Sistierung könnte er jedoch kaum in Untersuchungshaft belassen werden, weil damit das Verfahren nicht mehr - wie dies Art. 5 Abs. 2 StPO für Haftsachen vorschreibt - vordringlich geführt würde (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Gemäss Art. 55a StGB kann bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, b bis und c), Drohung (Art.