{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2021_2021-04-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=28.04.2021&to_date=01.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=91&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-04-2021-1B_179-2021&number_of_ranks=92", "Checksum": "2b2f2d7ac1e7e6389c8df0c16daea395"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2021", "1B_179/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:48:17", "Checksum": "912d7c5c5934abae80c6bf16dfd4e6d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Zeitpunkt seiner Festnahme im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 165 Tagen ausgeschrieben gewesen. Er hätte daher unverzüglich in den Strafvollzug versetzt werden müssen. Das Regime des Strafvollzugs sei milder als jenes der Untersuchungshaft. Letztere sei daher unzulässig. Die Vorinstanz hätte seinen Beweisantrag auf Beizug der Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und auf Beizug des entsprechenden RIPOL-Auszuges stattgeben müssen. Indem sie den Antrag abgelehnt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss\nArt. 29 Abs. 2 BV verletzt. Da seine Versetzung in den Strafvollzug zum Ausschluss der Flucht- und Wiederholungsgefahr geführte hätte, habe die Vorinstanz zudem\nArt. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO verletzt, indem sie diese Haftgründe als gegeben erachtet habe.\n3.2. Die Vorinstanz bejaht mit einlässlicher Begründung Flucht- und Wiederholungsgefahr nach\nArt. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO. Dagegen wendet der Beschwerdeführer substanziiert nichts ein. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz hätte ihn in den Strafvollzug versetzen müssen, da dessen Regime milder sei als jenes der Untersuchungshaft, macht er in der Sache geltend, Letztere sei unverhältnismässig. Insoweit geht es um\nArt. 237 StPO. Danach ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Dass sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung beruft, schadet ihm nicht, da das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (\nArt. 106 Abs. 1 BGG).\n3.3. Nach der Rechtsprechung stellt der Vollzug einer früher ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine mildere Ersatzmassnahme dar, die geeignet ist, Flucht- und Wiederholungsgefahr zu bannen (\nBGE 142 IV 367 E. 2 mit Hinweisen).\nWie sich aus der Beschwerdeantwort (S. 3 f.) der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2021 im vorinstanzlichen Verfahren ergibt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 165 Tagen zu verbüssen hat. Die Vorinstanz hätte ihn daher aus der Untersuchungshaft entlassen und als mildere Massnahme den umgehenden Vollzug dieser Strafe anordnen müssen.\n3.4. Den Strafvollzug regeln Art. 74 ff. StGB. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ersatzfreiheitsstrafen (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 36 StGB). Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Da beim Beschwerdeführer Flucht- und Wiederholungsgefahr besteht, muss er demnach in den geschlossenen Vollzug eingewiesen werden. Nach Art. 77a Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Solange beim Beschwerdeführer Flucht- oder Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist seine Verlegung in das Arbeitsexternat folglich ausgeschlossen. Bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr nicht infrage kommt gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB ebenso die Halbgefangenschaft. Gemeinnützige Arbeit als alternative Vollzugsform ist nach Art. 79a Abs. 2 StGB bei einer Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr scheidet gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB überdies die elektronische Überwachung aus; ebenso nach Art. 84 Abs. 6 StGB Urlaub. Aufgrund dieser Bestimmungen sollte hier der Zweck der Untersuchungshaft - die Verhinderung von Flucht- und Wiederholungsgefahr - im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gewährleistet sein.\n3.5. Gemäss\nArt. 36 Abs. 1 Satz 3 StGB entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Dass der Beschwerdeführer den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch nachträgliche Zahlung noch abwenden kann, erscheint in Anbetracht seiner prekären finanziellen Lage unwahrscheinlich. Für den Fall, dass ihm dies - allenfalls mit Hilfe Dritter - gleichwohl gelingen oder die Strafvollzugsbehörde Lockerungen gewähren sollte, die mit dem Sicherungszweck der Untersuchungshaft unvereinbar wären, kann die Vorinstanz nach der Rechtsprechung in ihrem Beschluss, mit dem sie die Untersuchungshaft aufhebt, die Rückversetzung in diese anordnen (\nBGE 142 IV 367 E. 2.2 mit Hinweis).\n3.6. Da dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wesentliche Bedeutung zukommt, hätte die Vorinstanz die entsprechenden Akten der BVD und den RIPOL-Auszug beiziehen müssen. Indem sie den dahin gehenden Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.\n3.7. Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird die Akten der BVD sowie den RIPOL-Auszug beizuziehen und, sofern die Untersuchungshaft über den 1. Mai 2021 hinaus verlängert wird, den Beschwerdeführer im Sinne einer milderen Ersatzmassnahme umgehend in den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu versetzen haben.\n4.\nGerichtskosten werden keine erhoben (\nArt. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der Kanton hat dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zu bezahlen (\nArt. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n"}