{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2021_2021-04-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=28.04.2021&to_date=01.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=91&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-04-2021-1B_179-2021&number_of_ranks=92", "Checksum": "2b2f2d7ac1e7e6389c8df0c16daea395"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2021", "1B_179/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:48:17", "Checksum": "912d7c5c5934abae80c6bf16dfd4e6d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Opfer habe um Sistierung des Strafverfahrens ersucht. Diese sei hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz möglich und hätte angeordnet werden müssen. Damit entfalle der dringende Tatverdacht. Der Beschwerdeführer rügt insoweit die Verletzung von\nArt. 221 Abs. 1 StPO i.V.m.\nArt. 55a und Art. 2 Abs. 1 StGB.\n2.2. Wäre das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu sistieren, entfiele der dringende Tatverdacht nach\nArt. 221 Abs. 1 StPO nicht. Dieser ist offensichtlich gegeben und der Beschwerdeführer bringt dagegen substanziiert nichts vor. Bei einer Sistierung könnte er jedoch kaum in Untersuchungshaft belassen werden, weil damit das Verfahren nicht mehr - wie dies\nArt. 5 Abs. 2 StPO für Haftsachen vorschreibt - vordringlich geführt würde (vgl.\nBGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen).\n2.3. Gemäss Art. 55a StGB kann bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, b bis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, (Bst. a Ziff. 1), oder (...) das Opfer der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist (Bst. a Ziff. 3), das Opfer (...) darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, dessen Situation zu stabilisieren oder zu verbessern (Abs. 1). Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde, gegen sie eine Strafe verhängt (...) wurde und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete (Abs. 3). Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer (...) dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung dessen Situation weder stabilisiert noch verbessert (Abs. 4). Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (Abs. 5).\nGemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.\n2.4. Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2013 auferlegte die Staatsanwaltschaft Solothurn dem Beschwerdeführer unter anderem wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau eine teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 500.--. Die Vorinstanz nimmt an, die Sistierung sei hier gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB ausgeschlossen. Dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, sie sei aufgrund des Rückwirkungsverbots nach Art. 2 Abs. 1 StGB nicht anwendbar.\nArt. 55a Abs. 3 StGB wurde mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2018 in das Gesetz eingefügt und trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Ob ein Verfahren zu sistieren sei, ist eine prozessrechtliche Frage. Unter welchen Voraussetzungen eine Sistierung sonst möglich ist, regelt denn auch die Strafprozessordnung (Art. 314 und Art. 329 Abs. 2). Massgeblich ist insoweit die Übergangsbestimmung von Art. 448 Abs. 1 StPO. Danach werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt. Strafprozessuale Bestimmungen sollen somit möglichst sofort wirksam werden. Der Gesetzgeber hat bei der jüngsten Änderung von Art. 55a StGB unter Hinweis auf Art. 448 Abs. 1 StPO auf eine besondere Übergangsbestimmung ausdrücklich verzichtet. Zudem hielt er fest, dass das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB bei Art. 55a StGB nicht anwendbar ist, weil es insoweit nicht um die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens geht (Botschaft vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 7362). Dabei nahm er Bezug auf das Urteil 6S.454/2004 vom 21. März 2006, wo das Bundesgericht bei aArt. 66ter StGB, der bei häuslicher Gewalt bereits die Möglichkeit der Sistierung vorsah und auf den Art. 55a StGB zurückgeht, das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB als nicht anwendbar erklärte (E. 2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Träfe seine Auffassung zu, könnte Art. 55a Abs. 3 StGB gegebenenfalls noch jahrelang keine Anwendung finden, was Art. 448 Abs. 1 StPO widerspräche.\nHat demnach die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens nach Art. 55a StGB zu Recht als unzulässig angesehen, fällt insoweit die Haftentlassung des Beschwerdeführers ausser Betracht.\n"}