{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2021_2021-04-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=28.04.2021&to_date=01.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=91&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-04-2021-1B_179-2021&number_of_ranks=92", "Checksum": "2b2f2d7ac1e7e6389c8df0c16daea395"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2021", "1B_179/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:48:17", "Checksum": "912d7c5c5934abae80c6bf16dfd4e6d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.04.2021 1B 179/2021 (1B_179/2021)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_179/2021\nUrteil vom 28. April 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,\nGerichtsschreiber Härri.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,\nNordring 8, Postfach, 3001 Bern.\nGegenstand\nUntersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 11. März 2021 (BK 21 61).\nSachverhalt:\nA.\nDie Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen den marokkanischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen einfachen Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung und Beschimpfung. Sie wirft ihm vor, seine Lebenspartnerin (im Folgenden: Opfer) wiederholt massiv geschlagen und bedroht zu haben.\nAm 2. Februar 2021 nahm die Polizei A.________ fest. Am 5. Februar 2021 versetzte ihn das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Mai 2021, in Untersuchungshaft.\nDie von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) mit Beschluss vom 11. März 2021 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht sowie Flucht- und Wiederholungsgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte es als verhältnismässig. Mildere Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Wiederholungsgefahr hinreichend bannen könnten, seien nicht ersichtlich.\nB.\nA.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen.\nC.\nDas Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet; ebenso die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern unter Hinweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Beschluss. A.________ hat keine Bemerkungen dazu eingereicht.\nErwägungen:\n1.\nGegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.\n"}