Auf jeden Fall wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, näher darzutun und soweit möglich - z.B. durch eine Stellungnahme von RA B.________ - zu belegen, dass die Zustellung der Verfügung an diesen den Fristenlauf entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht in Gang setzte und dass er ihr die Verfügung nicht zustellte. Ihre Vorbringen sind damit nicht geeignet, den Nichteintretensentscheid des Obergerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.