je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, wonach die Zustellung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. November 2020 an RA B.________ am 27. November 2020 den Fristenlauf für die 10-tägige Beschwerdefrist auslöste, nicht sachgerecht auseinander. Sie macht im Wesentlichen bloss geltend, sie habe von der Verfügung erst am 14. Januar 2021 Kenntnis erhalten, als sie Akteneinsicht genommen habe. Es bestehen indessen, abgesehen von ihrer unbelegten und wenig plausiblen Behauptung, keinerlei Hinweise dafür, dass RA B.___