Mit Beschluss vom 5. März 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Zur Begründung führte es an, die angefochtene Verfügung sei RA B.________ am 27. November 2020 zugestellt und damit rechtmässig eröffnet worden. Am 17. Januar 2021, an dem A.________ Beschwerde erhoben habe, sei die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 2 StPO daher bereits abgelaufen gewesen. Mit Beschwerde vom 5. März 2021 beantragt A.________, diesen Beschluss "für nichtig" zu erklären. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.