1. Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A.________ wegen Sachbeschädigung etc. bestellte die Oberstaatsanwaltschaft am 25. November 2020 der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger. Diese Verfügung wurde RA B.________ am 27. November 2020 im Doppel, für sich und die Beschuldigte, zugestellt. Mit eigenhändiger Eingabe vom 17. Januar 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Bestellung des amtlichen Verteidigers "für nichtig" zu erklären. Mit Beschluss vom 5. März 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.