{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-178-2021_2021-04-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=28.04.2021&to_date=01.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-04-2021-1B_178-2021&number_of_ranks=92", "Checksum": "8110e304cd218e0fcb351375d5455c7a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 178/2021", "1B_178/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 29.04.2021 1B 178/2021 (1B_178/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 29.04.2021 1B 178/2021 (1B_178/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 29.04.2021 1B 178/2021 (1B_178/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; amtliche Verteidigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:51:06", "Checksum": "caaa13b9a4f61b6007951ac7f96fd5de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 29.04.2021 1B 178/2021 (1B_178/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; amtliche Verteidigung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_178/2021\nUrteil vom 29. April 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Störi.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nB.________,\nBeschwerdegegner,\nStaatsanwaltschaft Zürich-Limmat,\nPostfach, 8036 Zürich,\nvertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft\ndes Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate,\nFlorhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.\nGegenstand\nStrafverfahren; amtliche Verteidigung,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2021 (UP210003).\nErwägungen:\n1.\nIm Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A.________ wegen Sachbeschädigung etc. bestellte die Oberstaatsanwaltschaft am 25. November 2020 der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger. Diese Verfügung wurde RA B.________ am 27. November 2020 im Doppel, für sich und die Beschuldigte, zugestellt.\nMit eigenhändiger Eingabe vom 17. Januar 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Bestellung des amtlichen Verteidigers \"für nichtig\" zu erklären.\nMit Beschluss vom 5. März 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Zur Begründung führte es an, die angefochtene Verfügung sei RA B.________ am 27. November 2020 zugestellt und damit rechtmässig eröffnet worden. Am 17. Januar 2021, an dem A.________ Beschwerde erhoben habe, sei die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 2 StPO daher bereits abgelaufen gewesen.\nMit Beschwerde vom 5. März 2021 beantragt A.________, diesen Beschluss \"für nichtig\" zu erklären.\nVernehmlassungen wurden keine eingeholt.\n2.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach\nArt. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (\nBGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130;\n134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).\nDie Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, wonach die Zustellung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. November 2020 an RA B.________ am 27. November 2020 den Fristenlauf für die 10-tägige Beschwerdefrist auslöste, nicht sachgerecht auseinander. Sie macht im Wesentlichen bloss geltend, sie habe von der Verfügung erst am 14. Januar 2021 Kenntnis erhalten, als sie Akteneinsicht genommen habe. Es bestehen indessen, abgesehen von ihrer unbelegten und wenig plausiblen Behauptung, keinerlei Hinweise dafür, dass RA B.________ ihr die für sie bestimmte Kopie der Verfügung vom 25. November 2020 unter Verletzung seiner Anwaltspflicht nicht zeitnah zukommen liess. Auf jeden Fall wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, näher darzutun und soweit möglich - z.B. durch eine Stellungnahme von RA B.________ - zu belegen, dass die Zustellung der Verfügung an diesen den Fristenlauf entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht in Gang setzte und dass er ihr die Verfügung nicht zustellte. Ihre Vorbringen sind damit nicht geeignet, den Nichteintretensentscheid des Obergerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.\nVon vornherein unbeachtlich sind die weiteren, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine \"Erweiterung\" ihrer Beschwerde anstrebt.\nDemnach erkennt das präsidierende Mitglied:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. April 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Chaix\nDer Gerichtsschreiber: Störi"}