Der Beschwerdeführer geht mit seinen Ausführungen überhaupt nicht auf die Begründung des Kantonsgerichts ein, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 4. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: