Ziffer 2 um Sanktionierung der Straftat der üblen Nachrede ersuche, sei auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 17. Januar 2023 hinzuweisen. Soweit es sich bei seiner Eingabe vom 14. Januar 2023 um eine Strafanzeige handle, sei diese Eingabe mit besagter Verfügung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden. 2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. März 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.