Es führte dabei zusammenfassend aus, bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 der Beschwerde sei mangels rechtlich geschützten Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 4 sei mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziffer 2 um Sanktionierung der Straftat der üblen Nachrede ersuche, sei auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 17. Januar 2023 hinzuweisen.