Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichte A.________ dem Bundesgericht u.a. das Deckblatt des obergerichtlichen Beschlusses und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte A.________ nebst verschiedenen Unterlagen eine Erklärung ein, dass sie den Beschluss vom 27. März 2023 anfechte. Am 13. April 2023 reichte sie weitere Unterlagen ein. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.