1. Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Nötigung etc. liess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ am 20. Februar 2023 verhaften. Tags darauf entliess sie sie wieder. Dabei verfügte sie sichernde Massnahmen (Kontakt- und Rayonverbote, Verpflichtung zur Teilnahme an einem Gewaltschutzmonitoring der Kantonspolizei Zürich) und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht, diese Ersatzmassnahmen seinerseits anzuordnen. Dieses gab dem Antrag mit Verfügung vom 23. Februar 2023 statt. Mit Beschluss vom 27. März 2023 wies das Zürcher Obergericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichte A.____