je mit Hinweisen). Das Obergericht ist auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb das Obergericht damit Bundesrecht verletzt haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.