1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess im Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung am 9. November 2020 einen Hausdurchsuchungs- und einen Vorführungsbefehl. Am 30. November 2020 erhob A.________ dagegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat darauf mit Beschluss vom 5. März 2021 nicht ein. Mit Beschwerde vom 5. März 2021 beantragt A.________ unter anderem, diesen Beschluss "für nichtig" zu erklären. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.