Er lege namentlich nicht konkret dar, inwiefern das Vertrauensverhältnis zur Anwältin in Bezug auf das Strafverfahren gestört sein sollte. Aus seinen Schilderungen gehe nicht hervor, inwiefern sich die Anwältin im Rahmen des Strafverfahrens nicht für ihn eingesetzt haben sollte. 3. A.________ führt mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4.