2. Rechtsanwältin B.________ ersuchte mit Schreiben vom 13. September 2021 um Entlassung aus ihrem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 wies das Bezirksgericht Dielsdorf den Antrag ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinandergesetzt habe. Er lege namentlich nicht konkret dar, inwiefern das Vertrauensverhältnis zur Anwältin in Bezug auf das Strafverfahren gestört sein sollte.