Dass die kantonalen Instanzen dieser Verpflichtung nachgekommen sind und sich mit den zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, kann für sich alleine nicht als Indiz dafür gelten, dass diese Vorbringen auch tatsächlich stichhaltig wären (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 24. Juni 2002 E. 8). Schliesslich kann der Beschwerdeführer weder aus dem Umstand, dass auf sein Ersuchen im kantonalen Verfahren eingetreten wurde, noch dass ihm nach Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich ein Anspruch auf eine (vollständige) Interessenabwägung zustünde, etwas zu seinen Gunsten ableiten.