29 Abs. 2 BV ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen hinreichend begründeten Entscheid. Dass die kantonalen Instanzen dieser Verpflichtung nachgekommen sind und sich mit den zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, kann für sich alleine nicht als Indiz dafür gelten, dass diese Vorbringen auch tatsächlich stichhaltig wären (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 24. Juni 2002 E. 8).