Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründung selbst widerlegt, wäre er doch ihr zufolge in den Genuss einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung gekommen, sofern er seine Vorbringen mehr substanziiert hätte. 5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vor dem JSD einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gehabt hätte, in erster Linie nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts zu beurteilen und damit einzig unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Mangels einer entsprechenden Rüge ist der vorinstanzliche Entscheid einzig auf seine Vereinbarkeit mit Art.