Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das JSD sei auf den Rekurs vom 2. Juni 2020 eingetreten, habe über ein Jahr gebraucht, um darüber zu befinden, und habe den Entscheid auf 14 Seiten begründet. Wäre der Rekurs von Anfang an aussichtlos gewesen, so hätte er in viel kürzerer Frist und mit einer viel kürzeren Begründung abgewiesen werde können, sofern darauf überhaupt eingetreten worden wäre. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründung selbst widerlegt, wäre er doch ihr zufolge in den Genuss einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung gekommen, sofern er seine Vorbringen mehr substanziiert hätte.