Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe gegen die Versetzung in die JVA Thorberg respektive für eine Versetzung in die JVA Lenzburg vorgebracht, weshalb die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das JSD im Rekursverfahren nicht zu beanstanden sei. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das JSD sei auf den Rekurs vom 2. Juni 2020 eingetreten, habe über ein Jahr gebraucht, um darüber zu befinden, und habe den Entscheid auf 14 Seiten begründet.