5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im kantonalen Verwaltungsverfahren. 5.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe gegen die Versetzung in die JVA Thorberg respektive für eine Versetzung in die JVA Lenzburg vorgebracht, weshalb die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das JSD im Rekursverfahren nicht zu beanstanden sei.