42 Abs. 2 BGG). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in materiellrechtlicher Hinsicht mit seinen Rügen nicht durchzudringen vermag und das angefochtene Urteil, zumindest soweit einer Überprüfung durch das Bundesgericht überhaupt zugänglich, nicht zu beanstanden ist.