dazu siehe BGE 136 I 49 E. 1.4.1). Mangels einer entsprechenden Rüge des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers entzieht sich diese Frage einer eingehenden Überprüfung, zumal der Beschwerdeführer darzulegen hätte, dass er nicht mit dem Vorwurf der Verletzung seiner Substanziierungspflicht rechnen konnte (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). 4.4.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann auch vor Bundesgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Mit der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz setzt er sich jedoch in keiner Weise auseinander. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).