Andererseits ist die Vorinstanz als letzte kantonale gerichtliche Instanz ohnehin nicht an die rechtliche Würdigung der Vollzugsbehörde und des JSD gebunden, sondern vielmehr dazu verpflichtet, das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 110 BGG; dazu Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3). 4.4.3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "plötzlich und aus dem Nichts" eine Verletzung der Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren angenommen, wirft indessen die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz diesbezüglich nicht vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen ( Art. 29 Abs. 2 BV;