Diese Argumentation ist unbehelflich: Einerseits haben die Vollzugsbehörde wie auch das JSD, was der Beschwerdeführer eingehend kritisiert, die beantragte Verlegung doch gerade deshalb abgewiesen, weil die Distanz von Zürich zur JVA Thorberg ohnehin keine unzumutbare Einschränkung des Besuchsrechts darstelle, und sich folglich gar nicht mit den von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen zu den Bezugspersonen des Beschwerdeführers befasst. Andererseits ist die Vorinstanz als letzte kantonale gerichtliche Instanz ohnehin nicht an die rechtliche Würdigung der Vollzugsbehörde und des JSD gebunden, sondern vielmehr dazu verpflichtet, das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art.