Entsprechend hat die Vorinstanz für das Bundesgericht auch in rechtlicher Hinsicht verbindlich festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer rügt einzig insofern eine Verletzung von Bundesrecht, als er vorbringt, die Berufung der Vorinstanz auf nicht hinreichende Substanziierung seiner Vorbringen sei willkürlich und gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV), habe doch weder die Vollzugsbehörde noch das JSD jemals eine solche geltend gemacht und seien sie doch offensichtlich in der Lage gewesen, seine Vorbringen zu verstehen und darauf einzugehen. Diese Argumentation ist unbehelflich: