Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen. In rechtlicher Hinsicht (vgl. in tatsächlicher Hinsicht E. 4.4.1 hiervor) setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Argumentation auseinander; insbesondere bestreitet er nicht, dass er nach kantonalem Recht einer solchen Substanziierungspflicht unterliege. Entsprechend hat die Vorinstanz für das Bundesgericht auch in rechtlicher Hinsicht verbindlich festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen.