a und b BGG). Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verfahren vor der Vorinstanz richtete sich nach kantonalem Verwaltungsprozessrecht (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen.