Inwiefern diese tatsächliche Feststellung willkürlich wäre, vermag der Beschwerdeführer weder mit der blossen Behauptung, die Identität seiner Bezugspersonen sei aktenkundig, noch dem pauschalen Verweis auf die zahlreichen in den kantonalen Verfahren von ihm eingereichten Rechtsschriften darzulegen (vgl. E. 4.3 hiervor). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten nach möglichen Belegen für diese nicht weiter substanziierten Behauptungen zu durchforsten (vgl. Urteil 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3). 4.4.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG).