Weiter habe weder die Vollzugsbehörde noch das JSD je geltend gemacht, er habe seine Vorbringen nicht substanziiert. Sie hätten vielmehr argumentiert, der Weg von Zürich in die JVA Thorberg sei gar nicht so lang, weshalb Besuche aus Zürich möglich und zumutbar seien. Es sei willkürlich und gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz nun plötzlich und aus dem Nichts behaupte, er habe seine Darlegungen nicht substanziiert. 4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, unbegründet: 4.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG).