Andererseits bestehe die Möglichkeit telefonischer Besprechungen. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, er habe in mehreren mehrseitigen Eingaben, nämlich im Gesuch vom 20. November 2019, in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Februar 2020, im Rekurs vom 2. Juni 2020, in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Mai 2021 sowie im Rekurs vom 16. Juni 2021 ausführlich dargelegt, dass die Verlegung in die JVA Thorberg die Besuche seiner in Zürich wohnhaften Bezugspersonen, deren Identität aktenkundig sei, drastisch erschwert und reduziert habe. Weiter habe weder die Vollzugsbehörde noch das JSD je geltend gemacht, er habe seine Vorbringen nicht substanziiert.