Mangels ordnungsgemäss begründeter Rügen durch den Beschwerdeführer sei die durch die JSD und die Vollzugsbehörde vorgenommene bloss eingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörde habe den Vollzugsort dergestalt auszuwählen, dass der Verteidiger eine möglichst kurze Wegstrecke habe, gehe sodann offensichtlich fehl. Einerseits könne der Verteidiger seine Reisezeit verrechnen bzw. bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für geeignete Arbeiten nützen. Andererseits bestehe die Möglichkeit telefonischer Besprechungen.