Dem Beschwerdeführer sei deshalb insoweit zuzustimmen, dass der Versetzungsentscheid einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten müsse und deshalb grundsätzlich auch die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Versetzung in die JVA Thorberg im Vergleich zur beantragten Versetzung in die JVA Lenzburg zu prüfen gewesen wäre. Indessen habe sich der Beschwerdeführer seinerseits damit begnügt, eine unzumutbare Distanz zu seinen "Bezugspersonen" und damit eine faktische Einschränkung seines Besuchsrechts zu behaupten, ohne diese Vorbringen auch nur ansatzweise zu substanziieren.