Die Vorinstanz hat festgehalten, die JSD wie auch die Vollzugsbehörde hätten sich im Ergebnis mit der Feststellung begnügt, die JVA Thorberg stelle eine "geeignete" Vollzugsinstitution dar. Dem Beschwerdeführer sei deshalb insoweit zuzustimmen, dass der Versetzungsentscheid einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten müsse und deshalb grundsätzlich auch die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Versetzung in die JVA Thorberg im Vergleich zur beantragten Versetzung in die JVA Lenzburg zu prüfen gewesen wäre.