dem Häftling kommt dabei grundsätzlich kein Mitspracherecht zu (Urteil 6B_485/2019 vom 4. Juni 2019 E. 5). Insbesondere verfügt er über keinen Rechtsanspruch darauf, seine Haft in einer Vollzugseinrichtung seiner Wahl zu verbringen (Urteile 6B_485/2019 vom 4. Juni 2019 E. 5; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3). 4.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, die JSD wie auch die Vollzugsbehörde hätten sich im Ergebnis mit der Feststellung begnügt, die JVA Thorberg stelle eine "geeignete" Vollzugsinstitution dar.