Der vorläufige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Soweit es um den Schutz des Betroffenen vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung geht, finden auch während des vorläufigen Strafvollzuges die Regelung über die Untersuchungshaft Anwendung. Was dagegen den eigentlichen Vollzug angeht, so ist der vorzeitige Strafantritt als Strafvollzug zu behandeln ( BGE 133 IV 187 E. 6.4 mit Hinweisen). Der Strafvollzug - und damit auch der vorzeitige Strafvollzug - ist grundsätzlich Aufgabe der Kantone (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 236 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. insb. Art. 74 ff.