4. In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer seine Verlegung in die JVA Thorberg. Diese stelle eine Erschwerung von Besuchen von Angehörigen und Freunden wie auch der Verteidigung dar. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere eine Verletzung von Art. 74 und Art. 84 Abs. 1 StGB, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 8 EMRK. 4.1. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Der vorläufige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar.