Inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Erlass der Versetzungsanordnung vom 6. November 2019, die nicht angefochten ist, verletzt wurde, liegt ausserhalb des Streitgegenstands und muss daher offen bleiben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seinen Rekurs gegen diese Versetzungsanordnung aufgrund der Aussage der Vollzugsbehörde, diese stelle kein gültiges Anfechtungsobjekt dar, zurückgezogen hat.