Ursprüngliches Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020, im Zuge deren Erlasses der Beschwerdeführer unbestrittenermassen angehört wurde. Inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Erlass der Versetzungsanordnung vom 6. November 2019, die nicht angefochten ist, verletzt wurde, liegt ausserhalb des Streitgegenstands und muss daher offen bleiben.