Im weiteren Verlaufe des Verfahrens kann der derart umrissene Streitgegenstand nur mehr eingeschränkt, aber nicht mehr ausgeweitet werden (Urteil 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann von vorneherein nicht eingetreten werden (Urteil 1B_460/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1). 3.2. Ursprüngliches Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020, im Zuge deren Erlasses der Beschwerdeführer unbestrittenermassen angehört wurde.