3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vollzugsbehörde habe ihn im Vorfeld seiner Verlegung in die JVA Thorberg nicht angehört und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.1. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Die im nichtstreitigen Verfahren ergangene Verfügung bildet grundsätzlich den äussersten Rahmen des daran anschliessenden Verwaltungsrechtsstreits. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens kann der derart umrissene Streitgegenstand nur mehr eingeschränkt, aber nicht mehr ausgeweitet werden (Urteil 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).