Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 4.3). Mit seiner darauf beschränkten Kritik, es liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Feststellungsinteresse vor, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 BGG nicht hinreichend nach. Auch deshalb ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. 2.5. Die Beschwerde ist demnach einzig insoweit zulässig, als der Beschwerdeführer sich gegen die angeordneten Haftmodalitäten wendet. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.